6.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin beim Abschluss des ARGE- Vertrags beteiligt gewesen wäre. Ein solches Verhalten hat die Beklagte zumindest nicht dargetan. Die Klägerin wird in der entsprechenden Vereinbarung auch nicht genannt. Fraglich ist damit allein, ob die Klägerin durch ihre Verhalten bei der Erfüllung des ARGE-Vertrags nach Treu und Glauben den Anschein erweckt hat, sich ganz oder teilweise an den ARGE-Vertrag einschliesslich der darin enthaltenen Schiedsklausel binden zu wollen.