O., S. 171).  Die Ausdehnung einer Schiedsvereinbarung aus veranlasstem Rechtsschein auf einen Dritten wurde bejaht, da dieser auf Seiten der beklagten Gesellschaften alles eingefädelt und kontrolliert hatte und sich als (scheinbar) aussenstehende Person dauernd in die Geschäfte der Beklagten und die Realisierung des mit der Klägerin vereinbarten Immobilienprojekts eingemischt hatte (vgl. Schiedsspruch, der BGE 129 III 727 zu Grunde lag, zitiert in BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 522).