O., S. 168 ff. m.w.H., in Einzelfragen mit a.M.; vgl. auch BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567 f. = Pra 2009 Nr. 37). Stefanie Pfisterer schreibt dazu Folgendes: Erbringt der Dritte Leistungen aus dem materiellen Vertrag (oder nimmt er solche entgegen), kann daraus noch in keiner Weise auf seinen Willen, Partei des Vertrags sein zu wollen, geschlossen werden. Verhält sich der Dritte derart, dass daraus zu schliessen ist, er wolle Partei des Vertrags allein sein, rechtfertigt auch dies noch keine Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf ihn.