6.1. Eine Ausdehnung einer Schiedsvereinbarung auf einen Dritten rechtfertigt sich dann, wenn dieser durch sein Verhalten nach Treu und Glauben den Anschein erweckt, sich anstelle oder neben einem der Vertragspartner ganz oder teilweise an den Vertrag einschliesslich der darin enthaltenen Schiedsklausel binden zu wollen. Ein solches Verhalten kann der Dritte sowohl beim Abschluss des Vertrags als auch bei der Erfüllung des Vertrags zeigen (vgl. BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 523; FURRER ET AL., a.a.O., Art. 178 N. 23; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, a.a.O., Rz. 271i; vgl. auch STEFANIE PFISTERER, a.a.O., S. 168