Der von der Beklagten ebenfalls zitierte BGE 129 III 735 betrifft zwar diese Frage; hier konnte das Bundesgericht aber gerade offen lassen, ob das Schiedsgericht die Schiedsklausel zu Recht oder zu Unrecht ausgedehnt hatte. Diese Entscheide haben deshalb für den vorliegenden Fall keine weitere Bedeutung. 6. Zur Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf die Klägerin aus veranlasstem Rechtsschein: