5.3. Keine Bindung eines Dritten an eine Schiedsvereinbarung zu rechtfertigen vermag im Übrigen die von der Beklagten ins Feld geführte Prozessökonomie. Überdies würden sich in einem Verfahren der Auseinandersetzung der ARGE-Partner untereinander andere Fragen stellen als dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist. Schliesslich zitiert die Beklagte BGE 130 III 72 und BGE 129 III 681. Diese Entscheide sagen nichts zur Ausdehnung des subjektiven Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung aus. Der von der Beklagten ebenfalls zitierte BGE 129 III 735 betrifft zwar diese Frage;