Einer solchen Ausdehnung nicht entgegen steht das Formerfordernis von Art. 358 ZPO. Dieses gilt nämlich nur für die Schiedsvereinbarung selbst, d.h. für deren Vereinbarung, in welcher die Parteien gegenseitig ihren übereinstimmenden Willen erklärt haben, über den streitigen Anspruch ein privates Schiedsgericht befinden zu lassen (vgl. BGE 129 III 727 E. 5.3.1 S. 736 = Pra 2004 Nr. 178 zu Art. 178 Abs. 1 IPRG [SR 291]; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 520).