5.2.2. Eine Bindung eines Dritten an eine Schiedsvereinbarung kann sich ausnahmsweise auch daraus ergeben, dass der subjektive Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung auf den Dritten ausgedehnt wird (Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf einen Dritten; vgl. BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 519; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, a.a.O., Rz. 260). Einer solchen Ausdehnung nicht entgegen steht das Formerfordernis von Art.