O., Rz. 262 ff.). Vorliegend werden von keiner Partei Tatsachen vorgebracht, nach denen die Klägerin Rechtsnachfolgerin der C AG wäre. Dies wäre denn auch nicht ersichtlich. Eine Bindung der Klägerin an die Schiedsvereinbarung gemäss ARGE-Vertrag infolge Rechtsnachfolge besteht deshalb nicht. Die Beklagte zitiert BGE 128 III 54. Dieser Entscheid betrifft aber gerade den Fall einer Rechtsnachfolge (infolge Forderungsabtretung). Er ist deswegen für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.