5.1. Schiedsvereinbarungen wirken grundsätzlich nur zwischen den an ihrem Abschluss beteiligten Parteien (Wirkung inter partes; Relativität der vertraglichen Verpflichtung). Dritte können sich grundsätzlich nicht darauf berufen und sind nicht daran gebunden (vgl. BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567 f. = Pra 2009 Nr. 37; BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, Rz.