Die Vereinbarung ist demnach als gültige Schiedsvereinbarung zwischen der Beklagten und der C AG zu betrachten. Die Vereinbarung ist im Übrigen nicht offensichtlich nicht erfüllbar und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht nicht bestellt werden könnte. 5. Die Schiedsvereinbarung wurde jedoch nur zwischen der Beklagten und der C AG geschlossen. Nicht beteiligt an der Vereinbarung der Schiedsvereinbarung ist die Klägerin. Es stellt sich somit die Frage des subjektiven Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung.