357 N. 1). Die Schiedsvereinbarung kann sich auf bestehende oder auf künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (vgl. Art. 357 Abs. 1 ZPO). Sie hat in einer Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (vgl. Art. 358 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Beklagte mit der C AG im ARGE-Vertrag unter dem Titel "Gerichtsbarkeit/Gerichtsstand" schriftlich Folgendes vereinbart: "Allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden beurteilt von einem Schiedsgericht gemäss Ziffern 32.2 und 32.3" (vgl. Ziff. 11 Klagebeilage [im Folgenden: KB] 9).