4. Eine schiedsfähige Streitsache liegt vor, wenn die Parteien über den strittigen Anspruch frei verfügen können (vgl. Art. 354 ZPO). Die Parteien haben eine Schiedsvereinbarung über den strittigen Anspruch getroffen, wenn sie vereinbart haben, die Streitsache durch ein privates Schiedsgericht entscheiden zu lassen und der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen (vgl. MÜLLER-CHEN/EGGER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2013, Art. 357 N. 1).