SR 272]). Vorliegend hat sich die Beklagte nicht vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, sondern sich im Gegenteil stets auf eine Schiedsvereinbarung berufen (vgl. S. 51 ff., S. 140 ff., S. 171, S. 215 f.). Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob die Klägerin und die Beklagte eine gültige Schiedsvereinbarung getroffen haben.