3. Das Handelsgericht hat jedoch seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben und sich die beklagte Partei nicht vorbehaltlos auf das Verfahren einlässt, die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar ist oder das Schiedsgericht nicht bestellt werden kann aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat (vgl. Art. 61 ZPO [SR 272]).