Diese wurden nicht vollumfänglich bezahlt. Die Klägerin verlangt nun die Bezahlung dieser Kosten von der Beklagten. Mit dem vorliegenden Zwischenentscheid hatte das Handelsgericht vorab über die Frage seiner Zuständigkeit zu befinden, da die Beklagte sich nicht vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen hatte, sondern sich im Gegenteil stets auf die Schiedsvereinbarung im ARGE- Vertrag berufen hatte. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (…) II. Sachverhalt (…) III. Formelles (…)