Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Beklagte führte zusammen mit der C AG als ARGE eine Sanierung durch. Im ARGE- Vertrag hatten sie unter dem Titel "Gerichtsbarkeit/Gerichtsstand" eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Im Rahmen der Sanierung wurden Arbeiten mit Wasserhöchstdruck (im Folgenden: HDW-Arbeiten) durchgeführt. Diese wurden zu Beginn durch die C AG erbracht. Als unvorhergesehen zusätzliche HDW-Arbeiten anfielen, wurden diese durch die Klägerin, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der C AG, erbracht. Die Klägerin stellte der ARGE für die erbrachten HDW-Arbeiten Rechnung. Diese wurden nicht vollumfänglich bezahlt.