{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2020-03-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2011-114_2020-03-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2011_114_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778edc8066ee921b65c5f616fe7e98969aee214dadfee795b99df4e58022fc93c8ae7891ab9351c5522a3c4a3036dd2da01?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778edc8066ee921b65c5f616fe7e98969aee214dadfee795b99df4e58022fc93c8ae7891ab9351c5522a3c4a3036dd2da01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2011_114", "Checksum": "0289f894b4279dd01f1c934550fcc931"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2011 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 24.03.2020 HG 2011 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 24.03.2020 HG 2011 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 61 ZPO, subjektiver Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung | Werkvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:14:14", "Checksum": "2dc1bf9359af81f3dd30776a69ac289c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 24.03.2020 HG 2011 114\nRegeste:\nArt. 61 ZPO, subjektiver Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung | Werkvertrag\n\nHG 11 114, publiziert im April 2014\n\nZwischenentscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern\n\nvom 2. Juli 2013 (Ausfertigung: 25. November 2013)\n\nSpruchkörper\nOberrichter Greiner (Vorsitz), Handelsrichter Spring und Handelsrichter Kaech\nGerichtsschreiber Sarbach\n\nVerfahrensbeteiligte\nA AG\nKlägerin\n\ngegen\n\nB AG\nBeklagte\n\nGegenstand: Zuständigkeit\n\nKlage vom 30. September 2011\n\nRegeste:\n Art. 61 ZPO, subjektiver Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung.\n Eine Bindung eines Dritten an eine Schiedsvereinbarung ergibt sich – abgesehen von den\nFällen der Rechtsnachfolge – ausnahmsweise daraus, dass der subjektive\nGeltungsbereich einer Schiedsvereinbarung auf einen Dritten ausgedehnt wird. Dies wird\nin drei Fallgruppen in Betracht gezogen: in Fällen der Rechtsscheinhaftung, des\nDurchgriffs und aufgrund der Doktrin der groupe de sociétés.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Beklagte führte zusammen mit der C AG als ARGE eine Sanierung durch. Im ARGE-\nVertrag hatten sie unter dem Titel \"Gerichtsbarkeit/Gerichtsstand\" eine Schiedsvereinbarung\ngeschlossen. Im Rahmen der Sanierung wurden Arbeiten mit Wasserhöchstdruck (im\nFolgenden: HDW-Arbeiten) durchgeführt. Diese wurden zu Beginn durch die C AG erbracht.\nAls unvorhergesehen zusätzliche HDW-Arbeiten anfielen, wurden diese durch die Klägerin,\neine 100 %-ige Tochtergesellschaft der C AG, erbracht. Die Klägerin stellte der ARGE für die\nerbrachten HDW-Arbeiten Rechnung. Diese wurden nicht vollumfänglich bezahlt. Die\nKlägerin verlangt nun die Bezahlung dieser Kosten von der Beklagten.\n\nMit dem vorliegenden Zwischenentscheid hatte das Handelsgericht vorab über die Frage\nseiner Zuständigkeit zu befinden, da die Beklagte sich nicht vorbehaltlos auf das Verfahren\neingelassen hatte, sondern sich im Gegenteil stets auf die Schiedsvereinbarung im ARGE-\nVertrag berufen hatte.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n(…)\n\nII. Sachverhalt\n\n(…)\n\nIII. Formelles\n\n(…)\n\n3. Das Handelsgericht hat jedoch seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn die Parteien über\neine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben und sich die\nbeklagte Partei nicht vorbehaltlos auf das Verfahren einlässt, die Schiedsvereinbarung\noffensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar ist oder das Schiedsgericht nicht bestellt\nwerden kann aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei\noffensichtlich einzustehen hat (vgl. Art. 61 ZPO [SR 272]).\nVorliegend hat sich die Beklagte nicht vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen,\nsondern sich im Gegenteil stets auf eine Schiedsvereinbarung berufen (vgl. S. 51 ff.,\nS. 140 ff., S. 171, S. 215 f.).\nZu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob die Klägerin und die Beklagte eine gültige\nSchiedsvereinbarung getroffen haben.\n\n4. Eine schiedsfähige Streitsache liegt vor, wenn die Parteien über den strittigen Anspruch\nfrei verfügen können (vgl. Art. 354 ZPO). Die Parteien haben eine Schiedsvereinbarung\nüber den strittigen Anspruch getroffen, wenn sie vereinbart haben, die Streitsache durch\nein privates Schiedsgericht entscheiden zu lassen und der staatlichen Gerichtsbarkeit zu\nentziehen (vgl. MÜLLER-CHEN/EGGER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2013, Art. 357 N. 1). Die\nSchiedsvereinbarung kann sich auf bestehende oder auf künftige Streitigkeiten aus\neinem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (vgl. Art. 357 Abs. 1 ZPO). Sie hat in einer\nForm zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (vgl. Art. 358 Abs. 1 ZPO).\nVorliegend hat die Beklagte mit der C AG im ARGE-Vertrag unter dem Titel\n\"Gerichtsbarkeit/Gerichtsstand\" schriftlich Folgendes vereinbart: \"Allfällige Streitigkeiten\naus diesem Vertrag werden beurteilt von einem Schiedsgericht gemäss Ziffern 32.2 und\n32.3\" (vgl. Ziff. 11 Klagebeilage [im Folgenden: KB] 9). Die Ziffern 32.2 und 32.3 regeln\nKonstitution und Verfahren des Schiedsgerichts (vgl. Ziff. 32.2 und 32.3\nKlageantwortbeilage [im Folgenden: KAB] 2).\nDiese Regelung betrifft einen frei verfügbaren Anspruch. Die Beklagte und C AG wollen\neinen allfälligen Streit darüber durch ein privates Schiedsgericht entscheiden lassen.\nDiese Vereinbarung betrifft künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten\nVertragsverhältnis. Sie ist schriftlich getroffen worden. Die Vereinbarung ist demnach als\ngültige Schiedsvereinbarung zwischen der Beklagten und der C AG zu betrachten.\nDie Vereinbarung ist im Übrigen nicht offensichtlich nicht erfüllbar und es ist auch nicht\nersichtlich, dass das Schiedsgericht nicht bestellt werden könnte.\n\n5. Die Schiedsvereinbarung wurde jedoch nur zwischen der Beklagten und der C AG\ngeschlossen. Nicht beteiligt an der Vereinbarung der Schiedsvereinbarung ist die\nKlägerin. Es stellt sich somit die Frage des subjektiven Geltungsbereichs der\nSchiedsvereinbarung.\n\n"}