Eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR liegt vor, wenn ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschluss verleitet worden ist. Diesfalls ist der Vertrag für den Irrenden nicht verbindlich, auch wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung ist vorliegend nicht erfüllt. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurde der Kläger nicht absichtlich getäuscht.