Wie bereits oben ausgeführt, durfte die Beklagte nach Treu und Glaube davon ausgehen, dass sich die Weisung einzig auf direkte Anlagen, wie bspw. Aktien bezogen hat. Es war für sie damit nicht erkennbar, dass sich der Kläger allenfalls in einem Irrtum befunden hat. Sodann hätte der Kläger einen allfälligen Irrtum – welcher vorliegend zu verneinen ist – aufgrund der regelmässigen Auszüge erkennen können.