Der Grundlagenirrtum wird weder in der Klage (...) noch im zweiten Parteivortrag substantiiert begründet. Insbesondere bringt der Kläger nicht vor, dass er die Weisung als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet hat. Der Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten bestand bereits vor dem Erstgespräch vom 24. Februar 2005 und damit vor der Erteilung der Weisung. Den Ausführungen des Klägers anlässlich des Parteiverhörs kann einzig entnommen werden, dass er die „4-jährige CHF Podium Note auf Aktien Lehman Brothers Treasury BV“ nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese indirekte Anlage einen USA-Bezug gehabt habe.