Gleiches gilt für eine allfällige Pflichtverletzung im September 2008. Im Zeitpunkt als der Kläger die Beklagte telefonisch kontaktierte, war ein Verkauf der „4-jährige CHF Podium Note auf Aktien Lehman Brothers Treasury BV“ objektiv gesehen gar nicht mehr möglich, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang auch in diesem Zusammenhang zu verneinen wäre. 4. Schliesslich macht der Kläger geltend, dass er sich in einem Grundlagenirrtum befunden habe resp. absichtlich getäuscht worden sei. (...)