nicht vorhersehbar. Als Folge der globalen Finanzkrise brachen sehr viele Unternehmungen – unabhängig vom Ort des Sitzes der jeweiligen Gesellschaft – zusammen. Gleiches gilt für eine allfällige Verletzung einer Aufklärungspflicht bezüglich des Emittentenrisikos. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurde die Emittentin der „4-jährige CHF Podium Note auf Aktien Lehman Brothers Treasury BV“ im Zeitpunkt des Kaufes sehr positiv bewertet. Der Kläger legt vorliegend nicht dar, dass er die genannte Anlage nicht gekauft hätte, wenn er das Emittentenrisiko gekannt hätte, obwohl die Emittentin eben gerade sehr positiv beurteilt worden ist.