Der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, weshalb die Beklagten entgegen den allgemeinen Empfehlungen der internen Analysten und der externen Rating-Agenturen zu einem Verkauf hätte raten sollen. Das Beweisverfahren hat keine Hinweise ergeben, dass sich die Beklagte nicht auf diese Empfehlungen verlassen durfte. Der Kläger bringt diesbezüglich auch einzig vor, dass die Beklagte es hätte besser wissen müssen. Inwiefern eine Pflichtverletzung vorliegen sollte, konnte nicht näher substantiiert werden, weshalb vorliegend eine Pflichtverletzung verneint werden muss.