Diesbezüglich kann insbesondere auch auf den FINMA-Bericht verwiesen werden (...). Für den hier zu beurteilenden Fall kann für die Zeit vor dem September 2008 auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es bestand für die Beklagte keine generelle Aufklärungspflicht, gemäss welcher sie den Kläger in der Zeit nach dem Kauf der „4- jährige CHF Podium Note auf Aktien Lehman Brothers Treasury BV“ über den Verlauf der Anlage hätte informieren müssen. Unbestrittenermassen fand am 12. September 2008 ein Telefonat zwischen den Parteien statt. Die Beklagte stützte sich bei ihrer Empfehlung auf die Angaben der internen Analysten und der externen Rating-Agenturen.