Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beklagte den Kläger nicht im Detail über das Emittentenrisiko aufgeklärt hat. Wie bereits oben ausgeführt, bestand keine generelle Aufklärungspflicht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass sich ein langjähriger Kunde im Anlagebereich, welcher zudem über das höchste Risikoprofil verfügte, in den Grundzügen auskannte. Verhalten der Beklagten im September 2008