Die Beklagte hat damit keine Vertragsverletzung begangen, indem sie dem Kläger verschiedene Produkte mit amerikanischen Anteilen präsentierte, ohne explizit auf den Bezug einer amerikanischen Gesellschaft hinzuweisen. Einerseits waren eben indirekte Anlagen nicht von der Weisung umfasst und andererseits bestand zum Zeitpunkt des Kaufes der „4-jährige CHF Podium Note auf Aktien Lehman Brothers Treasury BV“ keine Weisung, wonach ein solches Produkt nicht hätte präsentiert werden dürfen. Dass eine weitergehende Aufklärungspflicht bestanden hat, konnte nicht bewiesen werden. Risikobeurteilung des Klägers