zumindest konkludent aufgelöst worden wäre. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, kaufte der Kläger dieses Produkt anlässlich des Gespräches vom 06. Juni 2006. Die Beklagte hat den Kläger extra ins Büro bestellt, um ihm die Anlage zu präsentieren. Beweismässig ist erstellt, dass der Kläger das Factsheet für dieses Produkt erhalten hat und damit einen allfälligen USA-Bezug hätte erkennen können. Die Beklagte hat damit keine Vertragsverletzung begangen, indem sie dem Kläger verschiedene Produkte mit amerikanischen Anteilen präsentierte, ohne explizit auf den Bezug einer amerikanischen Gesellschaft hinzuweisen.