Auch wenn die Beklagte die Bedürfnisse des Klägers aufgeschrieben hat, war sie im Anlageberatungsverhältnis nicht verpflichtet, solche Weisungen langfristig entgegenzunehmen und umzusetzen. Sodann muss auch hier festgehalten werden, dass die klägerische Weisung eben gerade indirekte Anlagen nicht umfasste, so dass selbst eine langfristige Weisung durch den Kauf der „4-jährige CHF Podium Note auf Aktien Lehman Brothers Treasury BV“ nicht verletzt worden wäre. Letztlich kann auch festgehalten werden, dass die klägerische Weisung – selbst wenn davon auch indirekte Anlagen betroffen gewesen wären – spätestens mit dem Kauf der Anlage Q. zumindest konkludent aufgelöst worden wäre.