Auch wenn teilweise die Bedürfnisse der Kunden schriftlich festgehalten werden, so entspricht es doch nicht der Natur des Anlageberatungsvertrages, dass eine ständige Überwachung und Bewirtschaftung der Vermögenswerte des Kunden stattfinden. Vorliegend wird vom Kläger auch nicht vorgebracht, dass eine ständige Überwachung oder eine regelmässige Information vereinbart worden ist. Der Kunde trifft in diesem Vertragsverhältnis seine Entscheide eben gerade selber.