Wie das Beweisverfahren ergeben hat, bestand auch über die Dauer der Weisung kein natürlicher Konsens. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Weisung während des ganzen Vertragsverhältnisses gegolten habe, die Beklagte hingegen ging davon aus, dass sich die Weisung auf das Gespräch vom 24. Februar 2005 beschränkte. Wie oben ausgeführt, handelt es sich beim Anlageberatungsvertrag um eine punktuelle Beratung. Auch wenn teilweise die Bedürfnisse der Kunden schriftlich festgehalten werden, so entspricht es doch nicht der Natur des Anlageberatungsvertrages, dass eine ständige Überwachung und Bewirtschaftung der Vermögenswerte des Kunden stattfinden.