Vorliegend haben beide Parteien erklärt, dass sie anlässlich des Gespräches vom 24. Februar 2005 zusammen die Kundendokumentation sowie die verschiedenen Anlagemöglichkeiten besprochen haben. Der Kläger macht sogar geltend, dass er verschiedene Produkte abgelehnt habe, da sie einen USA-Bezug aufgewiesen hätten. Aus den Klagebeilagen (...) ist ersichtlich, dass der Kläger anlässlich des Erstgespräches vom 24. Februar 2005 Anteile am Fonds P. erstanden hat. Aus der Vermögensaufteilung nach Ländern ist ersichtlich, dass die USA mit 8.21% am Fonds beteiligt ist (...). Aufgrund der Tatsache, dass die einzelnen Anlagemöglichkeiten anhand der Kundendokumentation und den Factsheets