Eine solche Kontrolle würde sodann auch den Rahmen eines Anlageberatungsvertrages sprengen. Gestützt auf diese Tatsache sowie dem Hintergrundwissen des Kundenberaters ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beklagte die Weisung des Klägers nur auf direkte Anlagemöglichkeiten bezogen hat. Jedoch muss auch ein Kundenberater beachten, dass ein Kunde nicht über das gleiche Wissen über Finanzanlagen verfügt wie er. Vorliegend haben beide Parteien erklärt, dass sie anlässlich des Gespräches vom 24. Februar 2005 zusammen die Kundendokumentation sowie die verschiedenen Anlagemöglichkeiten besprochen haben.