Wie das Beweisverfahren ergeben hat, bestand ein natürlicher Konsens darüber, dass der Kläger keine USA-Aktien und keine Papiere in Dollar haben wollte. Gemäss Kläger umfasste seine Weisung jegliche Art von Anlagegeschäften. Die Beklagte hingegen ging davon aus, dass die Weisung nur Direktanlagen, wie bspw. Aktien und Obligationen umfasste. Betreffend indirekte Anlagen bestand kein natürlicher Konsens, weshalb zu überprüfen ist, ob allenfalls ein normativer Konsens ermittelt werden kann.