Letztlich kannte der Kläger die Risiken von Anlagen, auch wenn er sich nicht für die wirtschaftlichen Zusammenhänge interessierte. Dies ergibt sich dadurch, dass er über 5 Jahre hin Verluste hingenommen hat, ohne darauf zu reagieren. (...) Der Kläger kannte damit grundsätzlich die Risiken, die mit den von ihm getätigten Anlagen zusammen hingen. Gestützt auf die gemachten Ausführungen bestand für die Beklagte vorliegend weder eine generelle Aufklärungs- noch eine Warnpflicht (BGE 133 III 97). 2. Einzelne Vertragsverletzung