Wenn der Kläger nun vorbringt, dass er sich nicht einmal in den Grundzügen auskannte, muss ihm entgegengehalten werden, dass er – gerade beim Anlageberatungsvertrag – auch eine Selbstverantwortung trägt und dem Kundenberater hätte mitteilen müssen, wenn er eine generelle Informationen und Aufklärungen wünschte. Der Kläger machte sodann nicht geltend, dass die Beklagte seine Vermögenswerte laufend hätte überwachen und ihn bei Änderungen umgehend informieren sollen. Letztlich kannte der Kläger die Risiken von Anlagen, auch wenn er sich nicht für die wirtschaftlichen Zusammenhänge interessierte.