Im Gegenteil, handelte sich beim Kläger doch um einen langjährigen Kunden im Anlagebereich, so dass die Beklagte auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger mit den Grundbegriffen, wie Emittentenrisiko, etc. auskannte. Wenn der Kläger nun vorbringt, dass er sich nicht einmal in den Grundzügen auskannte, muss ihm entgegengehalten werden, dass er – gerade beim Anlageberatungsvertrag – auch eine Selbstverantwortung trägt und dem Kundenberater hätte mitteilen müssen, wenn er eine generelle Informationen und Aufklärungen wünschte.