Der Kläger gab damit allenfalls zu erkennen, dass er für einzelne Käufe Beratung wünschte, was eben auch der Natur eines Anlageberatungsvertrages entspricht. Dass er generell keine Ahnung über direkte und indirekte Anlagen hatte, ging aus dem Kundenprofil nicht hervor. Im Gegenteil, handelte sich beim Kläger doch um einen langjährigen Kunden im Anlagebereich, so dass die Beklagte auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger mit den Grundbegriffen, wie Emittentenrisiko, etc. auskannte.