Der Kläger verfügte bereits vor seinem Wechsel in die Abteilung Private Banking über direkte und indirekte Anlagen. Mangels Nachfragen seitens des Klägers und anderen Hinweisen konnte die Beklagte davon ausgehen, dass sich der Kläger zumindest in den Grundzügen auskannte, auch wenn er die Details von einzelnen Produkten nicht kannte. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Kläger vorbringt, dass er dem Kundenberater jeweils gesagt habe, dass er sich auf ihn verlasse. Der Kläger gab damit allenfalls zu erkennen, dass er für einzelne Käufe Beratung wünschte, was eben auch der Natur eines Anlageberatungsvertrages entspricht.