Trotzdem verzichtete er auf regelmässige Treffen und damit auch über zusätzliche Informationen durch seinen Kundenberater. Der Kläger hat durch seine Äusserungen und sein Verhalten der Beklagten klar zu erkennen gegeben, dass er nebst den punktuellen Beratung bei Käufen und Verkäufen der Anlagen keine weiteren Beratungen oder generelle Informationen zu den Produkten wünschte. Der Kläger verfügte bereits vor seinem Wechsel in die Abteilung Private Banking über direkte und indirekte Anlagen.