Der Kläger brachte mehrmals vor, dass er keine Ahnung von wirtschaftlichen Zusammenhängen gehabt habe und dass er sich bei seinen Entscheiden voll auf seinen Kundenberater verlassen habe, da er selber nichts von Anlagengeschäften verstehe. (...) Wie das Beweisverfahren ergeben hat, zeichnet sich das Verhalten des Klägers in der hier zu beurteilenden Zeit durch ein gewisses Desinteresse aus. Es wurde kein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, der Kläger wollte seine Entscheide selber treffen. Trotzdem verzichtete er auf regelmässige Treffen und damit auch über zusätzliche Informationen durch seinen Kundenberater.