Wie das Beweisverfahren aufgezeigt hat, erfolgte jeweils nur eine punktuelle Beratung beim Kauf und Verkauf der verschiedenen Produkte. Der Bestand eines besonders engen Vertrauensverhältnisses wird – mit Ausnahme im 2. Parteivortrag des Klägers – weder explizit geltend gemacht noch hat das Beweisverfahren das Vorhandensein einer engen Beziehung ergeben. Der Kläger brachte mehrmals vor, dass er keine Ahnung von wirtschaftlichen Zusammenhängen gehabt habe und dass er sich bei seinen Entscheiden voll auf seinen Kundenberater verlassen habe, da er selber nichts von Anlagengeschäften verstehe.