Ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Kunde von den Risiken keine Ahnung hat, muss ihn die Bank darauf hinweisen. Eine uneingeschränkte Pflicht des Beauftragten, den Auftraggeber von sich aus und vor Beginn der Ausführung des Auftrages nach den Umständen des Falles über Chancen und Risiken aufzuklären, besteht jedoch nur, wenn zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag besteht. Führt die Bank hingegen nur punktuell Geschäfte für den Auftraggeber aus, ist sie nicht zu einer generellen Interessenwahrung verpflichtet und muss ihn deshalb in der Regel nur auf Verlangen aufklären.