Eine Verletzung der Aufklärungspflicht bewirkt, dass der Partner Entscheide anders trifft, als er sie in Kenntnis der wahren Sachlage getroffen hätte. Der Partner z.B. der Bankkunde fällt einen „falschen“ Entscheid, was aber noch nichts über einen allfälligen Schadenersatzanspruch aussagt (ABEGGLEN, op. cit., S. 83). Das Ausmass der Aufklärungspflicht richtet sich nach dem konkreten Inhalt des Vertrages sowie nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Auftraggebers. Kennt dieser die Risiken der Spekulationstätigkeit, braucht er keine Aufklärung. Ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Kunde von den Risiken keine Ahnung hat, muss ihn die Bank darauf hinweisen.