Die Sorgfalts- und Treuepflicht der Bank beim Anlageberatungsvertrag richtet sich nach Auftragsrecht (vgl. BGE 133 III 97). Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet die Beauftragte, in casu die Bank, dem Kunden für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäfts. Die in Auftragsverhältnissen vorkommenden Aufklärungspflichten werden in der Regel als Teil der Treuepflicht des Beauftragten bezeichnet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht bewirkt, dass der Partner Entscheide anders trifft, als er sie in Kenntnis der wahren Sachlage getroffen hätte.