GUGGENHEIM, Die Verträge der schweizerischen Bankpraxis, Zürich 1985, S. 72). Die Bank ist auch ohne formelle Grundlage dann als Anlageberaterin zu betrachten, wenn sich wegen einer andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (BGE 133 III 97 E., 7.2). Dies grenzt die Anlageberatung zugleich von der reinen Konto-/Depotbeziehung ab (BGE 133 III 97, E. 7.2). Bei der Vermögensverwaltung durch die Bank verwaltet diese das Vermögen des Kunden in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht.