Der Anlageentscheid erfolgt aber letztlich durch den Kunden selbst (THOMAS GROSS, Fehlerhafte Vermögensverwaltung - Klage des Anlegers auf Schadenersatz, in: AJP 2006, S. 162). Bereits wenn die Bank den Kunden, dessen Konto sie führt, ohne einen speziellen Vermögensverwaltungsauftrag zu haben, berät, handelt sie im Rahmen der bestehenden allgemeinen bankvertragsrechtlichen Geschäftsbeziehung. Selbst wenn die Beratung nichts mit Fragen des Kontos zu tun hat, ist die Bank dazu vertraglich verpflichtet (vgl. DANIEL GUGGENHEIM, Die Verträge der schweizerischen Bankpraxis, Zürich 1985, S. 72).