cit., N. 1575). Inhalt und Umfang müssen aber von Fall zu Fall abgeklärt werden (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, op. cit., N. 1575). Der Anlageberater wirkt wie der Vermögensverwalter aktiv bei der Planung der Investition oder der Umdisposition von Vermögenswerten mit. Im Gegensatz zum Vermögensverwalter macht der Anlageberater jedoch lediglich Anlagevorschläge. Der Anlageentscheid erfolgt aber letztlich durch den Kunden selbst (THOMAS GROSS, Fehlerhafte Vermögensverwaltung - Klage des Anlegers auf Schadenersatz, in: AJP 2006, S. 162).