- sich der Kläger auch nicht auf Grundlagenirrtum oder absichtliche Täuschung berufen kann. Vorbemerkungen: Der Kläger hatte im Rahmen der Bankenkrise aufgrund des Zusammenbruchs der Lehman Brothers Inc. einen finanziellen Verlust erlitten. Er forderte deshalb von der Beklagten Schadenersatz aus Anlageberatungsvertrag mit der Begründung, Letztere habe gegen die klägerische Vorgabe (keine Anlagen mit USA-Bezug) verstossen, ihn getäuscht und ihre Aufklärungspflichten aus dem Vertrag verletzt. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (...) II. Formelles (...) III. Materielles A) Sachverhalt (...)