Kauf einer weiteren Anlage, deren allfälligen USA-Bezug der Kläger hätte erkennen können, zumindest konkludent aufgelöst worden wäre; - die Beklagte davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger als langjähriger Kunde im Anlagebereich und mit höchstem Risikoprofil in den Grundzügen auskannte; - der Beklagten auch sonst – insbesondere in der Zeit vor dem Bankencrash – keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann; - auch bei Vorliegen einer Pflichtverletzung kein Ersatz des Schadens geschuldet wäre, da der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen wäre; und